Die Tierhaftpflichtversicherung der ARAG umfasst beim Umfang des Versicherungsschutzes auch öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG – unter bestimmten Voraussetzungen wie plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig verursachten Emissionen.
Versichert sind abweichend von 3.1 Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Was bedeutet das konkret?
Neben dem üblichen Schutz greift die Versicherung auch bei bestimmten Umweltschäden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich, unfallartig und nicht wie vorgesehen entstanden ist. Für Umweltschäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter gilt der Schutz nur bei bestimmten Fehlerarten – und nicht, wenn der Fehler nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik gar nicht erkennbar war.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden mitversichert?
Ja, versichert sind – abweichend von 3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen gelten für den Schutz bei Umweltschäden?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Gilt der Schutz auch für Umweltschäden durch Erzeugnisse Dritter?
Ja, aber ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11