In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters mitversichert, sofern für diesen keine eigene Haftpflichtversicherung besteht. Erfahren Sie, welche Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen gelten, wie sich Risikobegrenzungen auswirken und wer Rechte und Obliegenheiten ausübt.
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer können auch weitere Personen vom Schutz umfasst sein – etwa jemand, der Ihren Hund oder Ihr Pferd privat und nicht gewerbsmäßig hütet, sofern diese Person keine eigene Haftpflichtversicherung hat. Für mitversicherte Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für Sie. Ausüben dürfen die Rechte aus dem Vertrag jedoch nur Sie, während die Pflichten (Obliegenheiten) alle Versicherten gleichermaßen betreffen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist ein Hunde- oder Pferdehüter mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja, alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert bei Risikobegrenzungen oder Ausschlüssen?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
Dokumentversion: 2021.11