In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG richtet sich die Entschädigung nach der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme, die je Versicherungsfall gilt und nicht auf eine Jahreshöchstersatzleistung begrenzt ist. Erfahren Sie, wie Serienschäden, Selbstbeteiligung, Kosten, Prozesskosten, Rentenzahlungen und der Verzicht auf den Zeitwertabzug im Premium-Schutz geregelt sind.
5.1 Begrenzung auf die Versicherungssumme:
Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
5.2 Geltung je Versicherungsfall:
Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).
5.3 Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4 Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, haben Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unsere Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Anrechnung von Kosten:
Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden 14).
5.6 Prozesskosten:
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Rentenzahlungen:
Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8 Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.9 Verzicht auf den Zeitwertabzug im Premium-Schutz:
Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwertabzug verzichten.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung ist bei jedem Schadenfall durch die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme gedeckelt. Mehrere Schäden mit gemeinsamer Ursache können als ein einziger Versicherungsfall behandelt werden. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie diesen Anteil selbst. Bei irreparabel beschädigten, noch neuen Sachen kann im Premium-Schutz auf Wunsch auf den Abzug für Wertverlust verzichtet werden. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genauen Angaben oben und in Ihrem Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Höhe meiner Versicherungssumme?
Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Gibt es eine Jahreshöchstgrenze für die Leistung?
Nein. Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht – es besteht keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Fälle eingetreten ist. Das gilt, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Wie wirkt sich die Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung von diesen Ansprüchen abgezogen. Bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung bleiben wir – soweit nicht anders vereinbart – zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.
Wann entfällt der Zeitwertabzug?
Im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ verzichten wir auf Wunsch auf den Zeitwertabzug bei irreparabel beschädigten Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt.
Dokumentversion: 2021.11