In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG legen die besonderen Regelungen für einzelne private Risiken fest, wie der Versicherungsschutz aussieht, welche Risikobegrenzungen greifen und welche besonderen Ausschlüsse gelten – ergänzt durch die übrigen Vertragsbestimmungen.
Diese Regelungen bestimmen für einzelne private Risiken:
- den Versicherungsschutz,
- die geltenden Risikobegrenzungen,
- die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit § 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in § 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. Dazu zählen zum Beispiel:
- § 4 Leistungen der Versicherung,
- § 7 Allgemeine Ausschlüsse.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte private Risiken gibt es eigene Bestimmungen dazu, was abgedeckt ist, wo Grenzen liegen und was ausgeschlossen ist. Gibt es für ein solches Risiko keine eigene, abweichende Regelung, gelten zusätzlich die allgemeinen Vertragsbestimmungen weiter.
Häufige Fragen
Was regeln die besonderen Bestimmungen für einzelne private Risiken?
Sie regeln den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Gelten daneben auch die übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja. Soweit § 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in § 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
Welche anderen Vertragsbestimmungen sind das zum Beispiel?
Zum Beispiel § 4 Leistungen der Versicherung oder § 7 Allgemeine Ausschlüsse.
Was gilt, wenn § 6 eine abweichende Regelung enthält?
Die anderen Vertragsbestimmungen finden Anwendung, soweit § 6 keine abweichenden Regelungen enthält. Enthält § 6 eine abweichende Regelung, geht diese insoweit vor.