Die Tierhaftpflichtversicherung der ARAG deckt abweichend Schadensersatzansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger ab – von langsamen Fahrzeugen bis zu Staplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge erfasst sind und welche Pflichten für berechtigte Fahrer und Fahrerlaubnis gelten.
4.1. Versichert sind, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger, die keine eigene Kfz-Versicherung brauchen. Wichtig ist, dass solche Fahrzeuge nur von Personen genutzt werden, die dazu berechtigt sind, und dass auf öffentlichen Wegen die erforderliche Fahrerlaubnis vorliegt. Werden diese Pflichten verletzt, greifen die vereinbarten Rechtsfolgen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit jeweils maximal 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige oder nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehrende Kraftfahrzeuganhänger.
Wer gilt als berechtigter Fahrer?
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Ist auf öffentlichen Wegen eine Fahrerlaubnis erforderlich?
Ja. Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzt wird.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).