Neu entstehende Risiken sind in der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigepflichten und Fristen gelten, wie der Beitrag für neue Risiken festgelegt wird und welche Risiken von der Vorsorgeversicherung ausgenommen sind.
9.1 Sofortiger Versicherungsschutz für neue Risiken:
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).
Was bedeutet das konkret?
Kommt nach Vertragsabschluss ein neues Risiko hinzu, besteht dafür im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort Schutz. Damit dieser Schutz dauerhaft erhalten bleibt, muss ein neues Risiko nach Aufforderung fristgerecht gemeldet werden. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Kampfhunde – gilt diese Vorsorgeregelung jedoch nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Nach unserer Aufforderung sind Sie verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wie ist der Versicherungsschutz für neue Risiken begrenzt?
Von der Entstehung bis zur Einigung ist der Versicherungsschutz auf den im Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für Kampfhunde?
Nein. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).
Dokumentversion: 2021.11