Wer in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung eine Obliegenheit verletzt, riskiert je nach Verschulden den vollständigen Verlust oder eine Kürzung der Leistung – bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Schutz ganz, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt. Welche Ausnahmen greifen und wann eine vorherige Belehrung nötig ist, lesen Sie hier.
(1) Vorsätzliche Verletzung:
Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
(2) Grob fahrlässige Verletzung:
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
(Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
(3) Ausnahme bei fehlender Ursächlichkeit:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
(4) Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit:
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person erfüllen müssen. Verletzen Sie diese absichtlich, entfällt der Schutz komplett. Bei grober Nachlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Fehler keine Auswirkung auf den Fall hatte, bleibt der Schutz in der Regel bestehen – außer bei Arglist. Bei Pflichten nach dem Versicherungsfall gilt zudem, dass Sie zuvor in Textform darauf hingewiesen worden sein müssen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Verletzung folgenlos war?
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Wann darf der Schutz wegen verletzter Auskunftspflicht wegfallen?
Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Schutzes führen. Voraussetzung ist, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.