In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung legt die Regelung zum anzuwendenden Recht fest, dass die Bestimmungen der ARB sinngemäß gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Anzuwendendes Recht:
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Sachinhalt zusammen: Wenn im Vertrag zu einem Punkt keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, kommen die genannten Bestimmungen der ARB sinngemäß zur Anwendung.
Häufige Fragen
Welches Recht wird angewendet?
Es gelten die Bestimmungen der ARB sinngemäß, soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Was gilt, wenn etwas anderes vereinbart wurde?
Wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, geht diese Vereinbarung vor. Nur soweit keine abweichende Regelung besteht, gelten die Bestimmungen der ARB sinngemäß.
Gelten die ARB-Bestimmungen unmittelbar oder sinngemäß?
Die Bestimmungen der ARB gelten sinngemäß.