In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung darf die ARAG Allgemeine ersparte Aufwendungen von ihrer Zahlung abziehen, wenn Sie durch die Leistung Kosten sparen. Zudem lässt sich der Leistungsanspruch vor der endgültigen Feststellung nur mit ausdrücklicher Genehmigung abtreten oder verpfänden – so bleiben Ansprüche klar geregelt.
Anrechnung ersparter Aufwendungen:
Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen.
Abtretung und Verpfändung:
Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch die Leistung der ARAG Allgemeine eigene Ausgaben sparen, die ohne den Schadenfall angefallen wären, kann dieser ersparte Betrag von der Zahlung abgezogen werden. Außerdem gilt: Solange Ihr Leistungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, dürfen Sie ihn nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ARAG Allgemeine an andere übertragen oder als Sicherheit verpfänden.
Häufige Fragen
Kann die ARAG Allgemeine ersparte Aufwendungen von der Zahlung abziehen?
Ja. Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen.
Darf ich meinen Leistungsanspruch abtreten oder verpfänden?
Vor der endgültigen Feststellung können Sie Ihren Anspruch auf Leistung weder abtreten noch verpfänden, ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine.
Wann ist eine Abtretung ohne Genehmigung möglich?
Das Verbot bezieht sich auf die Zeit vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs. Für den Zeitraum danach hängt es vom konkreten Bedingungswerk ab.
Was sind ersparte Aufwendungen?
Gemeint sind Kosten, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen und die Sie durch die Leistungen der ARAG Allgemeine erspart haben.