Nach einem Schadenfall in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung im Tarif TOP Schutz gelten klare Obliegenheiten: Sie müssen den Schaden unverzüglich anzeigen, sich mit uns abstimmen, den Schaden gering halten und Nachweise vorlegen. Erfahren Sie, welche Folgen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Pflichten hat.
Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens
(7) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie
- a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Behandlung) unverzüglich anzeigen,
- b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist,
- c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten,
- d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, soweit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden,
- e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen,
- f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen.
(2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(,) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zurückerstatten.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schadenfall ein, sind Sie verpflichtet, aktiv mitzuwirken: Sie melden den Schaden umgehend, stimmen sich mit dem Versicherer ab, halten den Schaden möglichst gering und liefern die nötigen Nachweise. Wer diese Pflichten missachtet, riskiert je nach Verschulden eine Kürzung oder den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Verauslagte Beträge oder Darlehen sind fristgerecht zurückzuzahlen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Schaden melden?
Sie müssen den Schaden der ARAG Allgemeine unverzüglich anzeigen. Bei Krankenhausaufenthalten im Ausland gilt dies nach Beginn der stationären Behandlung.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht vorsätzlich verletze?
Wird eine der Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, wird die Leistung erbracht.
Bis wann muss ich verauslagte Geldbeträge zurückzahlen?
Geldbeträge, die für Sie verauslagt oder Ihnen als Darlehen zur Verfügung gestellt wurden, müssen Sie unverzüglich nach Erstattung durch Dritte zurückzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung.
Steht ein Notdienst zur Verfügung?
Ja, die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist.