In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung im Tarif TOP Schutz gilt der Kranken-Versicherungsschutz für Auslandsreisen während der ersten 42 Tage jeder Reise. Erfahren Sie, wann der Schutz beginnt, welche Regeln für Neugeborene und Adoptivkinder gelten und wann die Leistungspflicht endet oder sich verlängert.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten 42 Tage jeder Reise.
- Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Versicherungsschutz für Neugeborene:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel Fax, E-Mail) erfolgt.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Ende des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses.
- Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts.
Verlängerung bei fehlender Transportfähigkeit:
Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Der Auslandskrankenschutz greift für jede Auslandsreise während der ersten Wochen des Aufenthalts und startet frühestens mit dem Reisebeginn. Für neugeborene und adoptierte Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Mitversicherung ab dem Tag der Geburt bzw. Adoption vorgesehen. Der Schutz endet regulär mit dem Ende des Auslandsaufenthalts oder des Vertrags. Wer aus medizinischen Gründen nicht zurückreisen kann, ist bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter abgesichert.
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Versicherungsschutz je Reise?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 42 Tage jeder Reise ins Ausland und beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Ab wann sind Neugeborene versichert?
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform erfolgt. Die Adoption eines noch minderjährigen Kindes steht der Geburt gleich.
Wann ist eine rückwirkende Mitversicherung ab Geburt oder Adoption möglich?
Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.
Wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses und darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts.
Was gilt, wenn eine Rückreise medizinisch nicht möglich ist?
Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.