In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung erhalten Versicherte ihre Leistungen erst nach Vorlage der Rechnungsurschriften und der erforderlichen Nachweise. Welche Angaben Belege enthalten müssen, wie Fremdwährungen umgerechnet werden und wer empfangsberechtigt ist, erfahren Sie hier im Überblick.
(1) Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderlichen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden.
(2) Anforderungen an die Belege:
- Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten.
- Aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen.
- Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten.
- Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 7 Absatz (4) genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.
(4) Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach der „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
(6) Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die ARAG Krankenversicherungs-AG Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Leistung ausgezahlt wird, müssen die Original-Rechnungen und alle geforderten Nachweise beim Versicherer eingehen; diese Unterlagen gehen in dessen Eigentum über. Belege sollen möglichst innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Ereignis eingereicht werden und bestimmte Angaben enthalten. Kosten in fremder Währung werden nach festgelegten Regeln in Euro umgerechnet. Die Auszahlung erfolgt an die versicherte Person nur, wenn sie zuvor in Textform benannt wurde – ansonsten an den Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer die Leistung aus?
Erst wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind. Diese Unterlagen werden Eigentum des Versicherers.
Bis wann sollten die Unterlagen eingereicht werden?
Die erforderlichen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden.
Welche Angaben müssen die Belege enthalten?
Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen ärztlichen Leistungen und die Behandlungsdaten enthalten. Bei Rezepten müssen Medikament, Preis und Quittungsvermerk hervorgehen, bei Zahnbehandlungen die behandelten Zähne und die vorgenommene Behandlung.
An wen wird die Leistung ausgezahlt?
An die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer sie in Textform als Empfangsberechtigte benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie werden Kosten in fremder Währung umgerechnet?
Zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Maßgeblich ist der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt die „Devisenkursstatistik“ der Deutschen Bundesbank in jeweils neuestem Stand.
Dokumentversion: 2024.01