Im Tarif TOP Schutz der ARAG Versicherung regelt der Umfang der Leistungspflicht die freie Arzt- und Krankenhauswahl im Aufenthaltsland, die Erstattung von Arznei-, Heil- und Verbandmitteln, stationäre Heilbehandlung sowie anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(7) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
(2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz (7) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.
(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.
(4) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.
(5) Die ARAG Krankenversicherungs-AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die ARAG Krankenversicherungs-AG kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(6) Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr übernimmt die ARAG Krankenversicherungs-AG zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer.
(7) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
- a) für ärztliche Heilbehandlung;
- b) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden;
- c) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
- d) für Röntgendiagnostik;
- e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig.
Was bedeutet das konkret?
Die versicherte Person kann Ärzte, Zahnärzte und geeignete Krankenhäuser im Aufenthaltsland grundsätzlich frei wählen. Erstattet werden ärztliche Behandlungen, verordnete Arznei-, Heil- und Verbandmittel, bestimmte Zahnbehandlungen, Röntgendiagnostik sowie stationäre Behandlungen. Bei anerkannten und bewährten Behandlungsmethoden wird im vertraglichen Umfang geleistet. Für jüngere Kinder im Krankenhaus kann zusätzlich die Unterbringung einer nahestehenden Person übernommen werden. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Tarifbestimmungen.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Arzt im Aufenthaltsland frei wählen?
Ja. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
Welche Krankenhäuser darf ich bei stationärer Behandlung wählen?
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie Wahl unter Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, können nicht gewählt werden – außer nachweislich im Notfall und wenn es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. Grundsätzlich ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.
Werden Zahnbehandlungen erstattet?
Erstattungsfähig sind schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz. Nicht erstattet werden Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie.
Werden die Kosten für eine Begleitperson bei Kindern übernommen?
Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr übernimmt die ARAG Krankenversicherungs-AG zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer.
Werden auch alternative Behandlungsmethoden bezahlt?
Geleistet wird im vertraglichen Umfang für Methoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, sowie darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Alternativen zur Verfügung stehen. Die ARAG Krankenversicherungs-AG kann ihre Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01