In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif TOP Schutz der Versicherungsschutz nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern auch für Ihren Lebenspartner, Ihre Kinder, mitversicherte Verwandte im Haushalt sowie für berechtigte Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge – hier lesen Sie, wer im Einzelnen mitversichert ist.
Alle Versicherungsleistungen nach § 6 und, sofern vereinbart, nach § . stehen zu:
- a) Ihnen als Versicherungsnehmer;
- b) Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § , Absatz , b ARB), Letzterem, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
- c) Ihren minderjährigen Kindern;
- d) Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § , Absatz , b ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
- e) den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
f) Die Versicherungsleistungen bei:
- Krankheit und Unfall (§ 6 (7))
- Unfall (§ 6 (2)) und
- Fahrzeugausfall (§ 6 (4))
stehen auch allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s) zu. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind neben Ihnen als Versicherungsnehmer auch Ihr Lebenspartner, Ihre Kinder sowie im selben Haushalt lebende verwandte oder verschwägerte Personen – jeweils unter den genannten Voraussetzungen. Bei den Leistungen rund um Krankheit, Unfall und Fahrzeugausfall sind zusätzlich die berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge einbezogen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Ist mein Lebenspartner mitversichert?
Ja, mitversichert ist Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner. Ein sonstiger Lebenspartner ist mitversichert, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist.
Sind meine Kinder mitversichert?
Minderjährige Kinder sind mitversichert. Unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sind längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Sind Verwandte im Haushalt mitversichert?
Ja, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandte oder verschwägerte Personen, die im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) leben, sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
Gilt der Schutz auch für Fahrer und Insassen von Fahrzeugen?
Bei den Leistungen für Krankheit und Unfall (§ 6 (7)), Unfall (§ 6 (2)) und Fahrzeugausfall (§ 6 (4)) sind auch berechtigte Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge einbezogen. Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.