In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sind neben Ihnen als Versicherungsnehmer auch Lebenspartner, Kinder sowie im Haushalt lebende verwandte Personen abgesichert – und darüber hinaus berechtigte Fahrer und Insassen versicherter Motorfahrzeuge. Wer genau zum versicherten Personenkreis zählt und welche Voraussetzungen dafür gelten, erfahren Sie hier.
Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu:
- a) Ihnen als Versicherungsnehmer;
- b) Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 1 Absatz 1 b ARB), Letzterem, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
- c) Ihren minderjährigen Kindern;
- d) Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 1 Absatz 1 b ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
- e) den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
- f) allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie selbst, sondern auch für Ihre engsten Angehörigen. Dazu zählen Ihr Ehe- oder Lebenspartner, Ihre minderjährigen Kinder und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Ihre volljährigen Kinder sowie verwandte oder verschwägerte Personen in Ihrem Haushalt. Zusätzlich sind berechtigte Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge geschützt.
Häufige Fragen
Ist mein Ehe- oder Lebenspartner mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt für Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner. Der sonstige Lebenspartner muss an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt sein.
Sind meine Kinder mitversichert?
Ihre minderjährigen Kinder sind mitversichert. Volljährige Kinder sind ebenfalls versichert, sofern sie unverheiratet und nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben – längstens bis sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Sind weitere Personen aus meinem Haushalt versichert?
Ja, sofern es sich um mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandte oder verschwägerte Personen handelt, die im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) leben. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
Gilt der Schutz auch für Fahrer und Insassen des Fahrzeugs?
Ja. Versichert sind alle Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit Versicherungskennzeichen versehenen bzw. von diesen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01