Die Private Krankenversicherung der ARAG regelt Wartezeiten ab Versicherungsbeginn: Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, besondere Wartezeiten acht Monate. Erfahren Sie, wann Wartezeiten entfallen, etwa bei Unfällen, bei einer ärztlichen Untersuchung oder durch Anrechnung von Vorversicherungszeiten.
Teil I
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Sie entfällt:
- bei Unfällen;
- für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskosten-Vollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Absatz 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen, andernfalls wird der Versicherungsantrag als Antrag ohne ärztliche Untersuchung behandelt.
Abweichend von Teil I Absatz 3 beträgt die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten nach Teil I Absatz 3.
In Ergänzung zu Teil I Absatz 5 wird die Vorversicherungszeit auch auf die Wartezeiten von Krankenhaustagegeld-Versicherungen, die gemeinsam mit einer Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt werden, angerechnet.
In Abweichung von Teil I Absatz 5 Satz 1 und 2 entfallen bei erstmaligem Abschluss einer Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer die allgemeinen und besonderen Wartezeiten.
Wird gleichzeitig eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abgeschlossen, so entfallen auch dafür die Wartezeiten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere versicherte Personen erstmalig in den Vertrag aufgenommen, so gilt die Regelung wie bei erstmaligem Vertragsabschluss sinngemäß.
Teil I Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wartezeiten sind Zeiträume, die nach Versicherungsbeginn abzuwarten sind, bevor bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden können. Unterschieden wird zwischen einer allgemeinen Wartezeit und besonderen Wartezeiten für einzelne Leistungsbereiche. In verschiedenen Fällen – etwa bei Unfällen, bei Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder nach einer ärztlichen Untersuchung – können diese Wartezeiten verkürzt werden oder ganz wegfallen.
Häufige Fragen
Ab wann rechnen die Wartezeiten?
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Wie lange dauert die allgemeine Wartezeit?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person.
Wie lange sind die besonderen Wartezeiten?
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Nach Teil II beträgt die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung abweichend drei Monate und entfällt bei Unfällen.
Können die Wartezeiten erlassen werden?
Ja. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erlassen werden. Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, können bei entsprechendem Ergebnis alle Wartezeiten erlassen werden.
Wird eine Vorversicherung auf die Wartezeit angerechnet?
Ja. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem anderen Vertrag über eine Krankheitskosten-Vollversicherung ausgeschieden ist, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wird und der Schutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.
Dokumentversion: 2019.01