Die Private Krankenversicherung der ARAG erklärt, wann eine Versicherungspflicht besteht: Personen mit Wohnsitz im Inland müssen eine Krankheitskosten-Versicherung mit ambulanter und stationärer Kostenerstattung abschließen – mit begrenzten Selbstbehalten und klar geregelten Ausnahmen.
(…)
(3) Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz im Inland:
Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskosten-Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Diese Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen. Die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung sind für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt.
Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die:
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
- Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
- Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
- Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-Versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(…)
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Wer in Deutschland wohnt, muss grundsätzlich eine Krankheitskosten-Versicherung haben, die ambulante und stationäre Behandlung abdeckt. Diese Pflicht gilt auch für Personen, die man gesetzlich vertritt und die selbst keinen Vertrag abschließen können. Die vereinbarten Selbstbehalte für die Behandlung sind in ihrer jährlichen Auswirkung nach oben begrenzt. Bestimmte Personengruppen – etwa gesetzlich Versicherte oder Beihilfeberechtigte – sind von dieser Pflicht ausgenommen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wer ist zum Abschluss einer Krankheitskosten-Versicherung verpflichtet?
Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, für sich selbst und für gesetzlich vertretene Personen, die nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskosten-Versicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Welchen Umfang muss die Versicherung mindestens haben?
Sie muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen.
Wie hoch dürfen die Selbstbehalte höchstens wirken?
Die vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung sind je zu versichernder Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt. Für Beihilfeberechtigte gilt der Höchstbetrag von 5.000 Euro sinngemäß bezogen auf den durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Anteil.
Für wen besteht die Versicherungspflicht nicht?
Die Pflicht besteht unter anderem nicht für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte oder versicherungspflichtige Personen, für Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfeberechtigte oder mit vergleichbaren Ansprüchen, für Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für bestimmte Empfänger von Sozialleistungen nach dem genannten Umfang.
Genügt ein alter Vertrag den Anforderungen?
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-Versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.