Wer bei der ARAG in der Private Krankenversicherung mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung) zu tun hat, erfährt hier, wie eine Lebenspartnerschaft begründet wird, welche Erklärungen vor dem Standesbeamten nötig sind und in welchen Fällen sie nicht wirksam zustande kommt.
Es gilt Folgendes für die Eingetragene Lebenspartnerschaft in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung:
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden:
- mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
- zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
- zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
- wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Absatz 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft entsteht, wenn beide Partner persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, dauerhaft zusammenleben zu wollen. Diese Erklärung muss ohne Bedingungen oder zeitliche Vorgaben erfolgen. In bestimmten Fällen – etwa bei bereits bestehender Ehe oder Partnerschaft, bei Minderjährigkeit oder bei enger Verwandtschaft – kann eine solche Partnerschaft nicht wirksam begründet werden.
Häufige Fragen
Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet?
Zwei Personen gleichen Geschlechts erklären gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Diese Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Dürfen bei der Begründung Zeugen anwesend sein?
Ja. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
Wann kann eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden?
Unter anderem mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits eine Lebenspartnerschaft führt, zwischen in gerader Linie Verwandten, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie wenn die Partner einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
Kann man die Begründung einer Lebenspartnerschaft einklagen?
Nein. Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Absatz 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Für welche Fassung gelten diese Regelungen?
Diese Regelungen gelten für die Eingetragene Lebenspartnerschaft in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung.