Der Notlagentarif der ARAG Private Krankenversicherung greift bei Nichtzahlern nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes und erstattet nur Aufwendungen für akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche gelten erweiterte Leistungen, und für die Prämie wird eine einheitliche Kalkulation mit Anrechnung der Alterungsrückstellung vorgesehen.
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes:
Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1.
Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die erforderlich sind zur Behandlung von:
- akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
- Schwangerschaft und Mutterschaft
Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere folgende Aufwendungen zu erstatten:
- Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen
- Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt
(2) Kalkulation der Prämie:
Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist.
Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen.
Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Beiträge nicht zahlt, wird in den Notlagentarif überführt. In diesem Tarif werden nur noch die wichtigsten medizinischen Leistungen übernommen – etwa bei akuten Erkrankungen, Schmerzen sowie rund um Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche gelten zusätzlich Vorsorge und empfohlene Schutzimpfungen. Die Prämie wird für alle Versicherten einheitlich kalkuliert und kann teilweise aus der Alterungsrückstellung finanziert werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer wird in den Notlagentarif eingestuft?
Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1.
Welche Leistungen umfasst der Notlagentarif?
Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Gelten für Kinder und Jugendliche besondere Leistungen?
Ja. Für versicherte Kinder und Jugendliche sind zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen zu erstatten, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt.
In welcher Höhe werden anteilige Leistungen gewährt?
Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten.
Wird die Alterungsrückstellung auf die Prämie angerechnet?
Ja. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
Auszug aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)