In der Private Krankenversicherung der ARAG können Sozialpädiatrische Zentren unter ständiger ärztlicher Leitung vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Kindern ermächtigt werden – für Kinder, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit nicht anderweitig behandelt werden können.
(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.
Was bedeutet das konkret?
Sozialpädiatrische Zentren sind Einrichtungen für die ambulante Behandlung von Kindern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Sie richten sich vor allem an Kinder, deren Erkrankung so beschaffen ist, dass sie nicht von einzelnen Ärzten oder Frühförderstellen behandelt werden können. Eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss ist möglich, wenn dies für eine ausreichende Behandlung notwendig ist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Wer kann sozialpädiatrische Zentren zur Behandlung ermächtigen?
Die Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern erteilt der Zulassungsausschuss (§ 96), soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
Welche Voraussetzungen müssen sozialpädiatrische Zentren erfüllen?
Sie müssen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten.
Für welche Kinder ist die Behandlung vorgesehen?
Die Behandlung ist auf Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können.
Arbeiten die Zentren mit anderen Stellen zusammen?
Ja, die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.