Bei der Private Krankenversicherung der ARAG ist die substitutive Krankenversicherung, die den gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann, grundsätzlich unbefristet – erfahren Sie hier, welche gesetzlichen Regelungen für die Versicherungsdauer gelten.
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.
Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
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Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Diese Lesehilfe fasst den Sachverhalt unverbindlich zusammen: Eine substitutive Krankenversicherung ersetzt den gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ganz oder teilweise. Sie läuft grundsätzlich ohne feste Befristung, also unbefristet. Ausnahmen ergeben sich aus den genannten Absätzen und Paragrafen. Wird eine nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt die gleiche Regelung.
Häufige Fragen
Was ist eine substitutive Krankenversicherung?
Das ist eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann.
Wie lange läuft eine substitutive Krankenversicherung?
Sie ist grundsätzlich unbefristet, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 196 und 199.
Gilt die unbefristete Dauer auch für die nicht substitutive Krankenversicherung?
Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt die Regelung zur unbefristeten Dauer entsprechend.
Woraus stammt diese Regelung?
Die Regelung ist ein Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).