Die substitutive Krankenversicherung der ARAG kann den gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen und wird im Inland grundsätzlich nach Art der Lebensversicherung betrieben. Erfahren Sie, welche Vorgaben gelten und wie der Übertragungswert bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens berücksichtigt wird.
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
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5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
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Was bedeutet das konkret?
Eine substitutive Krankenversicherung tritt an die Stelle des gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutzes und ersetzt diesen ganz oder teilweise. Sie wird im Inland grundsätzlich nach Art der Lebensversicherung geführt. Wechselt ein Versicherungsnehmer zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen, sieht der Vertrag die Mitgabe des Übertragungswerts für den Versicherungsteil vor, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen – dies gilt jedoch nicht für ältere Verträge.
Häufige Fragen
Was ist eine substitutive Krankenversicherung?
Eine substitutive Krankenversicherung kann den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen.
Wie wird die substitutive Krankenversicherung im Inland betrieben?
Sie darf im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
Was passiert beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen?
Der Vertrag sieht die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung vor, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen.
Gilt die Mitgabe des Übertragungswerts für alle Verträge?
Nein. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Dokumentversion: 2019.01