Wer in der Private Krankenversicherung der ARAG ein medizinisches Versorgungszentrum gründen darf, richtet sich nach klaren Vorgaben zu Trägerschaft und Rechtsform – von zugelassenen Ärzten über Krankenhäuser bis hin zu Kommunen. Hier erfahren Sie, welche Gründer zulässig sind und welche Übergangsregelungen für bestehende Zentren gelten.
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(1a) Gründung medizinischer Versorgungszentren:
Medizinische Versorgungszentren können gegründet werden von:
- zugelassenen Ärzten,
- zugelassenen Krankenhäusern,
- Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3,
- anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3,
- gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
- Kommunen.
Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt. Ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten.
Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in folgenden Rechtsformen möglich:
- Personengesellschaft,
- eingetragene Genossenschaft,
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- öffentlich-rechtliche Rechtsform.
Übergangsregelungen für bestehende Zentren:
- Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort.
- Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort.
Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
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Was bedeutet das konkret?
Ein medizinisches Versorgungszentrum darf nur von bestimmten Gründern und in bestimmten Rechtsformen errichtet werden. Dazu zählen unter anderem zugelassene Ärzte, Krankenhäuser und Kommunen. Für Zentren, die bereits vor festgelegten Stichtagen zugelassen waren, gelten besondere Übergangsregelungen, sodass ihre Zulassung bestehen bleibt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer darf ein medizinisches Versorgungszentrum gründen?
Gründen dürfen zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen.
Welche Rechtsformen sind für die Gründung zulässig?
Möglich sind die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform.
Welche Einschränkung gilt für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen?
Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt. Ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten.
Was gilt für bereits zugelassene Versorgungszentren?
Die Zulassung von Zentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform unverändert fort. Für Zentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt die Zulassung unabhängig vom Versorgungsangebot unverändert fort.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2019.01