In der Private Krankenversicherung der ARAG gilt für die Aufrechnung eine klare Regel: Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Forderungen aus der Beitragspflicht gelten für Mitglieder eines Versicherungsvereins zusätzliche Einschränkungen.
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Ende der Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Aufrechnen heißt, eine eigene Forderung mit einer Forderung des Versicherers zu verrechnen. Das ist hier nur möglich, wenn die eigene Gegenforderung entweder unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Für Beiträge gilt zudem eine besondere Einschränkung, wenn man Mitglied eines Versicherungsvereins ist.
Häufige Fragen
Wann darf ich gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Der Versicherungsnehmer kann nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Beitragsforderung aufrechnen?
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Was bedeutet „unbestritten oder rechtskräftig festgestellt"?
Es beschreibt Gegenforderungen, die entweder nicht bestritten werden oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Nur dann ist eine Aufrechnung möglich.