In der Privaten Krankenversicherung der ARAG endet das Versicherungsverhältnis unter anderem beim Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person, bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland sowie beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit in GKV-Tarifen – mit klaren Fristen und Fortsetzungsrechten.
Teil I
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Teil II
(1) Wegfall der Versicherungsfähigkeit in Tarifen für Versicherte gesetzlicher Krankenkassen (GKV)
Die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung.
Der Nachweis über die Veränderung muss dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Versicherers, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.
Sonstige Bestimmungen
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Neben der klassischen Kündigung gibt es weitere Ereignisse, durch die eine private Krankenversicherung endet: der Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person, ein dauerhafter Umzug in bestimmte Länder oder – in GKV-Tarifen – der Wegfall der Versicherungsfähigkeit. In vielen Fällen bestehen jedoch Möglichkeiten zur Fortsetzung, etwa durch Benennung eines neuen Versicherungsnehmers, eine gesonderte Vereinbarung, eine Anwartschaftsversicherung oder den Wechsel in einen anderen passenden Tarif. Für Meldungen und Erklärungen gelten dabei feste Fristen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können es jedoch fortsetzen, indem sie einen künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod abzugeben.
Was gilt beim Tod einer versicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Was geschieht bei einem Umzug ins Ausland?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Der Versicherer kann dabei einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Was ist bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit in GKV-Tarifen zu beachten?
Die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Die Fortsetzung nach einem anderen Tarif, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.