In der Privaten Krankenversicherung der ARAG legen die Obliegenheiten fest, welche Pflichten Versicherungsnehmer und versicherte Personen erfüllen müssen – von der Anzeige einer Krankenhausbehandlung über Auskünfte und ärztliche Untersuchungen bis hin zur Schadenminderung und der Meldung weiterer Versicherungen.
Teil I
- (1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
- (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
- (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
- (5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
- (6) Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Teil II
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung gemäß Teil I Absatz 1 wird verzichtet. § 4 Teil I Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Mitwirkungspflichten, die im Rahmen der Versicherung zu beachten sind. Dazu gehört unter anderem, dem Versicherer eine Krankenhausbehandlung mitzuteilen, verlangte Auskünfte zu geben, sich auf Wunsch untersuchen zu lassen, aktiv zur Genesung beizutragen sowie weitere abgeschlossene Versicherungen zu melden. In Teil II wird die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss eine Krankenhausbehandlung angezeigt werden?
Jede Krankenhausbehandlung ist gemäß Teil I Absatz 1 binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Muss eine weitere Versicherung gemeldet werden?
Ja. Wird bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht, ist der Versicherer unverzüglich zu unterrichten.
Darf eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung abgeschlossen werden?
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Gilt die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung uneingeschränkt?
Nach Teil II wird auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung gemäß Teil I Absatz 1 verzichtet. § 4 Teil I Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.