In der Private Krankenversicherung der ARAG beginnt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt im Versicherungsschein, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und Ablauf der Wartezeiten. Für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten besondere Regelungen zu Mitversicherung, Wartezeiten und Selbstbeteiligung.
Teil I
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
- Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
- Nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
- Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Teil II
(1) Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
(2) Abweichend von Teil I Absatz 2 darf die Selbstbeteiligung eines mitzuversichernden Kindes auch niedriger als die eines Elternteils gewählt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift ab dem im Versicherungsschein genannten Termin – aber erst, wenn der Vertrag wirklich zustande gekommen ist und etwaige Wartezeiten vorüber sind. Ereignisse aus der Zeit davor sind nicht abgedeckt. Für neugeborene und adoptierte Kinder gibt es erleichterte Bedingungen, damit sie zeitnah und ohne Wartezeit in den bestehenden Schutz eines Elternteils aufgenommen werden können.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Sind Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes abgedeckt?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Vertragsabschluss eingetretene Fälle sind nur für den Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Unter welchen Voraussetzungen sind Neugeborene ohne Wartezeit versichert?
Der Schutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.
Gilt die Regelung auch für adoptierte Kinder?
Ja. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Wegen des erhöhten Risikos ist ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Kann die Selbstbeteiligung des Kindes niedriger sein als die eines Elternteils?
Ja. Abweichend von Teil I Absatz 2 darf die Selbstbeteiligung eines mitzuversichernden Kindes auch niedriger gewählt werden als die eines Elternteils.
Dokumentversion: 2019.01