Bei der Private Krankenversicherung der ARAG ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers in der Pflichtversicherung und in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ausgeschlossen. Erfahren Sie, welche Regeln für Krankenhaustagegeld und Teilversicherungen gelten und worauf der Versicherer ausdrücklich verzichtet.
Teil I
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung gemäß § 195 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung oder einer Krankheitskosten-Teilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Absatz 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Teil II
Der Versicherer verzichtet auf die in Teil I Absatz 2 beschriebene Kündigungsmöglichkeit.
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
In der Pflichtversicherung und in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung kann der Versicherer den Vertrag nicht ordentlich kündigen. Auch ein Krankenhaustagegeld, das neben einer Vollversicherung besteht, ist geschützt. Für bestimmte andere Versicherungsformen bestünde grundsätzlich eine begrenzte Kündigungsmöglichkeit in den ersten Versicherungsjahren – auf diese verzichtet der Versicherer jedoch ausdrücklich. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt in allen Fällen bestehen.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer meine Krankheitskosten-Vollversicherung ordentlich kündigen?
Nein. In einer der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Versicherung sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen.
Gilt dieser Schutz auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung?
Ja, wenn die Krankenhaustagegeld-Versicherung neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht, ist das ordentliche Kündigungsrecht ebenfalls ausgeschlossen.
Was gilt für eine Krankenhaustagegeld- oder Teilversicherung ohne diesen Schutz?
Grundsätzlich könnte der Versicherer hier nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Auf diese Kündigungsmöglichkeit verzichtet der Versicherer jedoch ausdrücklich.
Bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht bestehen?
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Kann eine Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränkt werden?
Ja, die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Kündigt der Versicherer insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Absatz 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.