In der Private Krankenversicherung der ARAG bedürfen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Textform. Zudem ist geregelt, wie sich der Versicherungsschutz anpassen lässt, wenn sich der Beihilfebemessungssatz vermindert oder die Beihilfeberechtigung entfällt – ohne erneute Wartezeit oder Risikoprüfung bei fristgerechtem Antrag.
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Teil II
Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt die Beihilfeberechtigung, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung der Krankheitskosten-Versicherung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife.
Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit oder erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist.
Die Vergünstigungen gemäß Satz 2 finden nur Anwendung, wenn:
- der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Veränderung gestellt wird und
- der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der Beihilfeberechtigung ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum Ersten des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich ändert oder die Beihilfeberechtigung entfällt, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht.
Die Gründe für die Veränderung sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen oder erklären möchte, sollte dies schriftlich in Textform tun. Ändert sich Ihre Beihilfesituation – etwa weil der Beihilfebemessungssatz sinkt oder die Beihilfeberechtigung wegfällt – können Sie Ihren Versicherungsschutz anpassen lassen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, entfallen erneute Wartezeit und Risikoprüfung. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Willenserklärungen und Anzeigen erfolgen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Was passiert, wenn sich mein Beihilfebemessungssatz vermindert oder die Beihilfeberechtigung entfällt?
Auf Antrag des Versicherungsnehmers erfolgt eine entsprechende Anpassung der Krankheitskosten-Versicherung, also eine Erhöhung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bestehenden Tarife.
Muss ich für die Erhöhung eine erneute Wartezeit oder Risikoprüfung durchlaufen?
Nein. Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit oder erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht besteht.
Bis wann muss ich den Antrag auf Erhöhung stellen?
Der Antrag auf Erhöhung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt werden. Zudem darf der Versicherungsschutz nur soweit erhöht werden, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der Beihilfeberechtigung ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Ab wann wird die Erhöhung des Versicherungsschutzes wirksam?
Die Erhöhung kann zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfebemessungssatz ändert oder die Beihilfeberechtigung entfällt, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt werden. Wirksam wird sie frühestens zum Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe sind anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.