Die Private Krankenversicherung der ARAG regelt die Beitragszahlung als Jahresbeitrag, der auch in gleichen Monatsraten gezahlt werden kann. Erfahren Sie, wann Beiträge fällig werden, welche Zuschläge bei verspäteter Versicherung anfallen, wann der Vertrag ruht und wie sich Mahnkosten, Säumniszuschläge und Beitragsrückerstattung auswirken.
Teil I
(1) Jahresbeitrag und Fälligkeit:
- Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet.
- Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten.
- Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
- Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Verträge mit stillschweigender Verlängerung:
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Beitragszuschlag bei verspäteter Versicherung:
- Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten.
- Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung ist für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags zu entrichten.
- Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt.
- Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten.
- Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
(4) Erster Beitrag:
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(5) Verzug bei einer Beitragsrate:
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(6) Beitragsrückstand und Ruhen des Vertrages:
- Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.
- Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten.
- Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal.
- Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
- Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird.
Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind.
In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung.
Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
(7) Andere Versicherungen:
- Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
- Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(8) Beendigung des Versicherungsverhältnisses:
- Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
- Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(9) Zahlstelle:
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Teil II
(1) Beitragsnachlass (Skonto):
Der Versicherer kann einen Beitragsnachlass (Skonto) bei halbjährlicher bzw. jährlicher Beitragszahlung gewähren.
(2) Anteilige Beitragsberechnung:
Beginnt der Versicherungsschutz nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung nicht zum Monatsende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.
(3) Fälligkeit des ersten Beitrags:
Abweichend von Teil I Absatz 4 ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
(4) Beitragsrückerstattung:
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
(5) Mahnkosten und Kosten Dritter:
- Abweichend von Teil I Absatz 6 und Absatz 7 ist der Versicherer berechtigt, ihm entstandenen Mahnkosten in der gesetzlich zulässigen Höhe geltend zu machen.
- Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren (zum Beispiel Gebühr bei Rückgabe einer Sepa-Lastschrift) kann der Versicherer ebenfalls in gesetzlich zulässiger Höhe geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird grundsätzlich als Jahresbeitrag berechnet, lässt sich aber in monatlichen Raten zahlen, die jeweils zum Monatsersten fällig sind. Wer den Vertrag verspätet abschließt, obwohl bereits eine Versicherungspflicht bestand, muss mit einem Beitragszuschlag rechnen. Bleiben Beiträge über längere Zeit offen, folgt ein gestuftes Mahnverfahren, das im Ernstfall dazu führt, dass der Vertrag ruht und die versicherte Person vorübergehend im Notlagentarif geführt wird. Wer hilfebedürftig ist, wird davon ausgenommen. Die Ausführungen sind eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann sind die Beiträge fällig?
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die am Ersten eines jeden Monats fällig sind.
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Abweichend davon (Teil II Absatz 3) ist er sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Was passiert bei einem Beitragszuschlag wegen verspäteter Versicherung?
Wird eine der Versicherungspflicht dienende Krankheitskosten-Versicherung später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat ein Sechstel des Monatsbeitrags. Der Zuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu zahlen.
Was geschieht, wenn ich mit Beiträgen im Rückstand bin?
Bei einem Rückstand in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate mahnt der Versicherer. Es fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes je angefangenem Monat sowie Mahnkosten an. Nach einem zweistufigen Mahnverfahren kann der Versicherungsvertrag ruhen; die versicherte Person gilt dann als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert.
Gibt es einen Beitragsnachlass?
Der Versicherer kann einen Beitragsnachlass (Skonto) bei halbjährlicher bzw. jährlicher Beitragszahlung gewähren. Zusätzlich wird eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Dokumentversion: 2019.01