In der Private Krankenversicherung der ARAG vergleicht der Versicherer mindestens jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Übersteigt die Abweichung den festgelegten Vomhundertsatz von 5 Prozent, werden die Beiträge überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Teil I
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, zum Beispiel wegen:
- steigender Heilbehandlungskosten,
- einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder
- aufgrund steigender Lebenserwartung.
Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch folgende Zuschläge mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst:
- der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Absatz 1 Satz 2) sowie
- der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2).
(2) (entfallen)
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II
(1) Der im Teil I Absatz 1 genannte Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
(2) Bei Krankenhauskostentarifen wird bei Beitragsanpassungen gleichzeitig geprüft, ob eine Erhöhung im Tarif genannter Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer überprüft regelmäßig, ob die kalkulierten Beiträge noch zu den tatsächlichen Kosten passen. Verändern sich zum Beispiel die Heilbehandlungskosten oder die Lebenserwartung stark genug, kann der Beitrag angepasst werden – dabei achtet ein unabhängiger Treuhänder mit. Eine solche Anpassung wird erst mit etwas Vorlauf nach der Benachrichtigung wirksam.
Häufige Fragen
Warum kann sich mein Beitrag ändern?
Die Leistungen können sich zum Beispiel wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Deshalb kann eine Beitragsanpassung erforderlich werden.
Wie oft wird der Beitrag überprüft?
Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ab welcher Abweichung wird angepasst?
Wenn die Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem festgelegten Vomhundertsatz ergibt, werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, angepasst. Dieser Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Wird die Anpassung kontrolliert?
Ja. Die Beiträge werden vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.