Bei der Private Krankenversicherung der ARAG bestimmt der Gerichtsstand, welches Gericht bei Klagen aus dem Versicherungsverhältnis zuständig ist – abhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers sowie vom Sitz des Versicherers.
Teil I
(1) Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer:
Klagen gegen den Versicherer können bei folgenden Gerichten anhängig gemacht werden:
- am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers
- am Sitz des Versicherers
(3) Wohnsitzverlegung ins Ausland oder unbekannter Wohnsitz:
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung legt fest, welches Gericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um die Krankenversicherung angerufen werden kann. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist grundsätzlich dessen Wohnort maßgeblich. Umgekehrt hat der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen seinem eigenen Wohnort und dem Firmensitz des Versicherers. Zieht der Versicherungsnehmer allerdings außerhalb von EU beziehungsweise EWR oder ist sein Aufenthalt unbekannt, entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn gegen mich als Versicherungsnehmer geklagt wird?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder – falls ein solcher nicht besteht – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Sie können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers klagen.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht entscheidet, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Dokumentversion: 2019.01