Wer in der Private Krankenversicherung der ARAG eine vertragliche Obliegenheit verletzt, muss mit Konsequenzen rechnen: von der fristlosen Kündigung über Leistungsfreiheit bis hin zur anteiligen Leistungskürzung. Entscheidend sind dabei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die Frage, ob der Versicherer rechtzeitig auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(…)
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Als vertragliche Obliegenheiten gelten bestimmte Pflichten, die im Versicherungsvertrag festgelegt sind. Werden solche Pflichten verletzt, hängen die Folgen davon ab, ob dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah. Je nach Fall kann der Versicherer den Vertrag kündigen, ganz oder teilweise von seiner Leistung frei werden – wobei es unter bestimmten Voraussetzungen dennoch bei der Leistungspflicht bleibt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Wortlaut.
Häufige Fragen
Was passiert bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor dem Versicherungsfall?
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen – es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wann wird der Versicherer leistungsfrei?
Wenn der Vertrag dies vorsieht und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Wer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Bleibt der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung manchmal zur Leistung verpflichtet?
Ja. Ist die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Welche Voraussetzung gilt bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall?
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.