Bei der Private Krankenversicherung der ARAG kann der Versicherer nach nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist in Textform setzen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert den Verlust des Leistungsanspruchs und eine fristlose Kündigung des Vertrags – erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie sich die Folgen abwenden lassen.
Zahlungsfrist bei nicht rechtzeitiger Zahlung (Absatz 1):
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie folgende Angaben enthält:
- die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert,
- die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
Leistungsfreiheit nach Fristablauf (Absatz 2):
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung nach Fristablauf (Absatz 3):
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt hierfür ein Monat nach Fristablauf. Absatz 2 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen und dabei die offenen Beträge sowie die Folgen benennen. Wird bis zum Fristende nicht gezahlt, kann für in dieser Zeit eintretende Versicherungsfälle die Leistung entfallen und der Vertrag ohne weitere Frist gekündigt werden. Eine spätere Zahlung innerhalb eines Monats kann die Kündigung noch unwirksam machen – dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie lange muss die gesetzte Zahlungsfrist mindestens sein?
Die vom Versicherer in Textform gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Was muss die Fristsetzung enthalten, um wirksam zu sein?
Sie muss die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 angeben. Bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
Was passiert bei einem Versicherungsfall nach Fristablauf?
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann eine Kündigung noch abgewendet werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Fristablauf – die Zahlung leistet. Absatz 2 bleibt unberührt.
Dokumentversion: 2019.01