In der Privaten Krankenversicherung der ARAG können versicherte Personen unter bestimmten Voraussetzungen in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln – zum Beispiel bei Vertragsabschluss ab 2009, ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Bezug einer gesetzlichen Rente. Zusätzlich finden Sie Hinweise zur außergerichtlichen Streitbeilegung, zur Versicherungsaufsicht und zum Rechtsweg.
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskosten-Vollversicherung erfolgte ab dem 1. Januar 2009.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfüllt aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und hat diese Rente beantragt.
- Die versicherte Person bezieht ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften.
- Die versicherte Person ist hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Information zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
- Postfach 06 02 22
- 10052 Berlin
- Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Sektor Versicherungsaufsicht
- Graurheindorfer Straße 108
- 53117 Bonn
- E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Anhang zu unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Wer privat krankenvollversichert ist, kann unter bestimmten persönlichen oder vertraglichen Voraussetzungen den Wechsel in den Basistarif verlangen. Dieser Tarif bietet eine Höchstbeitragsgarantie sowie eine Beitragsminderung, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Für die Absicherung dieser Beitragsbegrenzung wird ein festgelegter Zuschlag erhoben. Wer mit einer Entscheidung des Versicherers unzufrieden ist, kann sich an den Ombudsmann, die BaFin oder den Rechtsweg wenden.
Häufige Fragen
Wer kann den Wechsel in den Basistarif verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann den Wechsel für versicherte Personen verlangen, wenn der erstmalige Abschluss der Vollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte, die Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine gesetzliche Rente beantragt hat, ein Ruhegehalt bezieht oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hilfebedürftig ist.
Was zeichnet den Basistarif aus?
Der Basistarif bietet eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit.
Fällt für den Basistarif ein Zuschlag an?
Ja. Zur Gewährleistung der Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
An wen kann ich mich bei Unzufriedenheit mit dem Versicherer wenden?
Sie können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an den Rechtsweg wenden. Der Ombudsmann arbeitet für Verbraucher kostenfrei.
Kann der Ombudsmann oder die BaFin meinen Streitfall verbindlich entscheiden?
Nein. Sowohl der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als auch die BaFin sind keine Schiedsstellen und können einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.