Bei der Private Krankenversicherung der ARAG erfahren Sie, wann der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, welche Nachweise und Originalrechnungen Sie einreichen müssen, wie Krankheitskosten aus dem Ausland in Euro umgerechnet werden und unter welchen Bedingungen Ansprüche abgetreten werden dürfen.
Teil I
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Teil II
(1) Einzureichende Unterlagen:
Es sind die Originalrechnungen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger einzureichen. Diese müssen enthalten:
- Namen der behandelten Person
- Bezeichnung der Krankheit
- Leistungen des Arztes mit Ziffern der Gebührenordnung bzw. bei Auslandsbehandlungen Aufstellung der Einzelleistungen
- die Behandlungsdaten sowie Beginn und Ende der stationären Krankenhausbehandlung
Außerdem muss nachgewiesen werden, in welcher Pflegeklasse des Krankenhauses die Behandlung stattgefunden hat. Verordnungen sind zusammen mit der Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
(2) Für die Auszahlung des Krankenhaustagegelds genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses, aus der der Name des Patienten, Bezeichnung der behandelten Krankheit sowie Beginn und Ende der stationären Heilbehandlung hervorgehen müssen.
(3) Krankenhausausweis:
Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot (Teil I Absatz 6) insoweit nicht.
(4) Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer eine Leistung auszahlt, müssen Sie die geforderten Nachweise einreichen – in der Regel Originalrechnungen mit allen erforderlichen Angaben. Der Versicherer zahlt an den Versicherungsnehmer oder, wenn dieser die versicherte Person in Textform als empfangsberechtigt benannt hat, direkt an diese. Kosten aus dem Ausland werden zu einem festgelegten Kurs in Euro umgerechnet. Ansprüche lassen sich grundsätzlich nicht auf andere übertragen. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet?
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit ergeben sich im Übrigen aus § 14 VVG.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Einzureichen sind Originalrechnungen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger. Sie müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Leistungen des Arztes mit Ziffern der Gebührenordnung (bzw. bei Auslandsbehandlungen eine Aufstellung der Einzelleistungen), die Behandlungsdaten sowie Beginn und Ende der stationären Krankenhausbehandlung enthalten. Zudem ist die Pflegeklasse nachzuweisen, und Verordnungen sind zusammen mit der Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
An wen zahlt der Versicherer die Leistung aus?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer sie in Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie werden Krankheitskosten aus dem Ausland umgerechnet?
In ausländischer Währung entstandene Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“ der Deutschen Bundesbank – es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg einen ungünstigeren Kurs nach.
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistungen abtreten?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt jedoch nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. Wurde ein Krankenhausausweis ausgegeben, gilt das Abtretungsverbot insoweit ebenfalls nicht.
Dokumentversion: 2019.01