Bei der Private Krankenversicherung der ARAG bestimmt eine Regelung, welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung hat: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei werden, unter bestimmten Voraussetzungen kündigen – und die Kenntnis der versicherten Person zählt wie die des Versicherungsnehmers.
Teil I
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Absatz 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Dokumentversion: 2019.01
Was bedeutet das konkret?
Wer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) nicht einhält, riskiert, dass der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigert. In bestimmten Fällen kann der Vertrag außerdem gekündigt werden. Dabei wird das Verhalten der versicherten Person genauso bewertet wie das des Versicherungsnehmers. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Obliegenheit verletzt wird?
Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Wird eine der in § 9 Absatz 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Zählt das Verhalten der versicherten Person?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Innerhalb welcher Frist kann gekündigt werden?
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung möglich, und zwar ohne Einhaltung einer Frist.