In der Private Krankenversicherung der ARAG dürfen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen oder wenn eine Bestimmung gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Erfahren Sie, welche Bedingungen dabei gelten und ab wann Änderungen wirksam werden.
Teil I
(1) Anpassung bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens:
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ersatz einer für unwirksam erklärten Bestimmung:
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
- Dies ist zur Fortführung des Vertrags notwendig.
- Das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung würde für eine Vertragspartei – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei – eine unzumutbare Härte darstellen.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Bedingungen Ihres Vertrags nicht beliebig ändern. Anpassungen sind nur in klar umrissenen Fällen möglich: entweder bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen mit Bestätigung durch einen unabhängigen Treuhänder oder wenn eine Regelung gerichtlich beziehungsweise behördlich für unwirksam erklärt wurde. In beiden Fällen müssen die Interessen der Versicherungsnehmer angemessen gewahrt bleiben, und Sie werden vorab über die Änderungen und deren Gründe informiert.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen an das Gesundheitswesen angepasst werden?
Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann werden solche Änderungen wirksam?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung für unwirksam erklärt wird?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, sofern dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Wann wird eine neue Ersatzregelung Vertragsbestandteil?
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem sie und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Sie ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.