In der Private Krankenversicherung der ARAG können Versicherungsnehmer verlangen, dass versicherte Personen ihres Vertrags unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln – wann der Wechsel möglich ist und für welche Verträge er gilt.
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags, die die in § 257 Absatz 2 a Nr. 2, 2 a und 2 b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Absatz 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen.
Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Was bedeutet das konkret?
Wer die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, kann für versicherte Personen einen Wechsel in den Standardtarif mit einer Beitragsobergrenze beantragen. Für diese Garantie fällt ein festgelegter Zuschlag an. Der neue Tarifschutz startet zum Monatsanfang nach dem Antrag. Diese Möglichkeit betrifft ältere Verträge und gilt nicht für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden.
Häufige Fragen
Wer kann den Wechsel in den Standardtarif verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann den Wechsel für versicherte Personen seines Vertrags verlangen, die die in § 257 Absatz 2 a Nr. 2, 2 a und 2 b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ab wann beginnt die Versicherung im Standardtarif?
Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Fällt für die Höchstbeitragsgarantie ein Zuschlag an?
Ja. Zur Gewährleistung der Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Darf neben dem Standardtarif eine weitere Krankheitskostenversicherung bestehen?
Nein. Gemäß Nr. 1 Absatz 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif darf für eine versicherte Person neben dem Standardtarif keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen.
Gilt die Wechselmöglichkeit auch für neuere Verträge?
Nein. Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.