Bei der Privaten Krankenversicherung der ARAG werden Geldleistungen fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Dauern diese länger als einen Monat, können Sie Abschlagszahlungen verlangen – und der Anspruch auf Verzugszinsen bleibt geschützt.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt eine Geldleistung, sobald sie alle notwendigen Prüfungen zum Versicherungsfall und zur Höhe der Leistung abgeschlossen hat. Ziehen sich diese Prüfungen länger als einen Monat nach der Meldung des Versicherungsfalls hin, können Sie bereits eine Teilzahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Verzögern sich die Prüfungen jedoch durch Ihr eigenes Verschulden, ruht die Monatsfrist so lange. Der Anspruch auf Verzugszinsen kann nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Häufige Fragen
Wann wird eine Geldleistung fällig?
Geldleistungen des Versicherers sind fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen beendet sind.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Sind die Erhebungen nicht innerhalb eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
Was passiert, wenn ich die Prüfung selbst verzögere?
Der Lauf der Monatsfrist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
Kann der Anspruch auf Verzugszinsen ausgeschlossen werden?
Nein. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.