Beim Krankentagegeld der ARAG ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der auch in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden kann – jeweils fällig am Ersten eines Monats. Skonto von 2 Prozent bei halbjährlicher und 4 Prozent bei jährlicher Zahlung, tageweise Abrechnung bei unterjährigem Ende sowie Regeln zu Fälligkeit, Verzug und Mahnkosten sorgen für klare Verhältnisse.
Teil I
(1) Jahresbeitrag und Fälligkeit:
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Verträge mit stillschweigender Verlängerung:
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Erster Beitrag:
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(4) Verzug mit einer Beitragsrate:
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung und Mahnkosten:
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(6) Beendigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit:
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(7) Zahlstelle:
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Teil II
(1) Beitragsnachlass (Skonto):
Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass (Skonto) in Höhe von 2 Prozent bei halbjährlicher bzw. 4 Prozent bei jährlicher Beitragszahlung.
(2) Unterjähriges Ende der Versicherung:
Endet die Versicherung nicht zum Monatsende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.
(3) Beitragsrückerstattung:
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
(4) Mahnkosten und Kosten Dritter:
Der Versicherer ist berechtigt, in der gesetzlich zulässigen Höhe die ihm entstandenen Mahnkosten und von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren (zum Beispiel Retourgebühren) geltend zu machen.
(5) Zahlung während des Leistungsbezugs:
Die Beiträge sind auch während des Bezugs von Versicherungsleistungen zu zahlen.
(6) Fälligkeit des ersten Beitrags:
Abweichend von Teil I Absatz 3 ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag gilt grundsätzlich für ein ganzes Jahr, lässt sich aber auch in gleichen Monatsraten begleichen, die jeweils zum Monatsersten fällig sind. Wer im Voraus zahlt, kann sparen: halbjährliche Zahlung bringt 2 Prozent, jährliche Zahlung 4 Prozent Skonto. Endet der Vertrag mitten im Monat, wird tageweise abgerechnet. Wichtig zu wissen: Auch wenn Leistungen bezogen werden, laufen die Beiträge weiter, und bei verspäteter Zahlung können Mahnkosten anfallen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Kann ich den Beitrag monatlich zahlen?
Ja. Der Beitrag ist zwar ein Jahresbeitrag, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig.
Bekomme ich einen Nachlass, wenn ich seltener zahle?
Ja. Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass (Skonto) in Höhe von 2 Prozent bei halbjährlicher bzw. 4 Prozent bei jährlicher Beitragszahlung.
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Abweichend von Teil I Absatz 3 ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Muss ich auch während des Leistungsbezugs Beiträge zahlen?
Ja. Die Beiträge sind auch während des Bezugs von Versicherungsleistungen zu zahlen.
Was passiert, wenn die Versicherung nicht zum Monatsende endet?
Endet die Versicherung nicht zum Monatsende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.