Die Krankentagegeld-Versicherung der ARAG endet aus verschiedenen Gründen – etwa bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit, Eintritt der Berufsunfähigkeit, Bezug von Altersrente, Tod oder Wohnsitzverlegung ins Ausland. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und wann eine Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung oder ein Neuabschluss möglich ist.
Teil I
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen:
- a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;
- b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
- c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschluss einer neuen Krankentagegeld-Versicherung zu verlangen;
- d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben;
- e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 8 genannten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Teil II
(1) In Abweichung von Teil I Absatz 1 c) endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Es besteht das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschluss einer neuen Krankentagegeld-Versicherung zu verlangen, sofern Versicherungsfähigkeit besteht; die neue Versicherung endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Bei Wegfall der beruflichen Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit kann eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses der betroffenen Person gegebenenfalls zu neuen Bedingungen oder nach anderen gleichartigen Tarifen vereinbart werden.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder die Dauer des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.
Erhält eine versicherte Person eine gesetzliche oder private Rente wegen Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen nach Teil I Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind, wird diese auf die Leistung aus der Krankentagegeld-Versicherung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt ab Rentenbezug. Ist die Rentenzahlung mindestens so hoch wie der Anspruch aus der Krankentagegeld-Versicherung, besteht demnach für die Dauer des Rentenbezugs kein Anspruch auf Krankentagegeld. Der Versicherungsnehmer kann hinsichtlich der betroffenen versicherten Person ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs die Krankentagegeld-Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortführen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten seit Bezug der Rente, bei rückwirkendem Rentenbezug gerechnet ab deren Bewilligung, zu stellen.
(4) Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeld-Tarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Anspruch auf Fortsetzung der Versicherung in einem Krankentagegeld-Tarif mit kürzerer Karenzzeit besteht dabei nur bei Änderung der Lohnfortzahlungsdauer. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
(5) Entsprechend § 1 Teil II Absatz 4 zählt die Schweiz nicht zu den von der Regelung in Teil I Absatz 1 e) betroffenen Staaten.
Sonstige Bestimmungen
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Ihre Krankentagegeld-Versicherung kann aus mehreren Gründen enden – zum Beispiel, wenn eine im Tarif vorausgesetzte Bedingung wegfällt, bei Berufsunfähigkeit, mit dem Bezug einer Altersrente, im Todesfall oder bei einem Umzug ins Ausland. In vielen dieser Fälle gibt es jedoch Schutzmechanismen: eine Nachleistung bei bestehender Arbeitsunfähigkeit, die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung oder das Recht auf einen Neuabschluss. Beachten Sie dabei stets die jeweiligen Fristen, die häufig zwei Monate betragen.
Häufige Fragen
Wann liegt Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherung vor?
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode abzugeben.
Endet das Versicherungsverhältnis sofort, wenn eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt?
Es endet zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht zu diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall, endet es nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine tariflichen Leistungen zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung.
Wird eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit angerechnet?
Erhält eine versicherte Person eine gesetzliche oder private Rente wegen Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit, wird diese auf die Leistung aus der Krankentagegeld-Versicherung angerechnet, sofern die Voraussetzungen nach Teil I Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind. Ist die Rente mindestens so hoch wie der Anspruch, besteht für die Dauer des Rentenbezugs kein Anspruch auf Krankentagegeld.
Kann ich den Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortsetzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Kündigung, bei Beendigung wegen Berufsunfähigkeit, bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder bei Rentenbezug. Der Antrag ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten seit dem jeweiligen Ereignis zu stellen.