Beim Krankentagegeld der ARAG müssen Sie den Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder den Eintritt der Berufsunfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich anzeigen. Erfährt der Versicherer erst später davon, sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren.
Teil I
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. §15 Absatz 1 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
Was bedeutet das konkret?
Sobald eine der im Tarif festgelegten Bedingungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt oder eine versicherte Person berufsunfähig wird, sollten Sie den Versicherer umgehend informieren. Meldet man dies zu spät, müssen Leistungen, die für die Zeit nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses gezahlt wurden, wieder zurückgegeben werden – und zwar von beiden Seiten.
Häufige Fragen
Was muss ich dem Versicherer anzeigen?
Anzuzeigen ist der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit einer versicherten Person.
Wie schnell muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige an den Versicherer hat unverzüglich zu erfolgen.
Was passiert, wenn der Versicherer erst später davon erfährt?
Dann sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
Wo ist die Berufsunfähigkeit näher geregelt?
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist unter Verweis auf §15 Absatz 1 Buchstabe b geregelt.
Dokumentversion: 2013.01