Wer in der Krankentagegeldversicherung der ARAG Leistungen erhalten möchte, muss bestimmte Obliegenheiten beachten: Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen, die Genesung aktiv zu fördern und jeder Berufswechsel zu melden. Welche Fristen, Nachweise und Pflichten im Einzelnen gelten, erfahren Sie hier.
Teil I
(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Absatz 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Teil II
(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer spätestens zum ersten Leistungstag des vereinbarten Tarifs anzuzeigen.
(2) Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die Bezeichnung der Krankheit oder der Unfallfolgen ersichtlich sein.
(3) Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist auf einem vom Versicherer zur Verfügung gestellten und vom Behandelnden auszufüllenden Vordruck mindestens 14-tägig nachzuweisen.
(4) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers gemäß § 4 Teil I Absatz 3 und die Regelung über die Änderung des Versicherungsvertrags gemäß § 4 Teil I Absatz 4 gelten sinngemäß auch bei einer Änderung der Dauer der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person haben Sie im Leistungsfall bestimmte Pflichten (Obliegenheiten), damit das Krankentagegeld gezahlt wird. Dazu gehört vor allem, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und mit ärztlichem Nachweis zu melden, das Fortbestehen regelmäßig zu belegen und die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit zeitnah anzuzeigen. Außerdem sollen Sie an Ihrer Genesung mitwirken, dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte geben und Änderungen wie einen Berufswechsel mitteilen. Werden Fristen versäumt, kann die Leistung gekürzt werden oder entfallen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Arbeitsunfähigkeit anzeigen?
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist. Nach Teil II ist sie spätestens zum ersten Leistungstag des vereinbarten Tarifs anzuzeigen.
Was passiert bei verspäteter Anzeige?
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
Wie oft muss eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden?
Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist auf einem vom Versicherer zur Verfügung gestellten und vom Behandelnden auszufüllenden Vordruck mindestens 14-tägig nachzuweisen.
Wann muss ich die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit melden?
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Muss ich einen Berufswechsel mitteilen?
Ja. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.