Beim Krankentagegeld der ARAG kann die Verletzung bestimmter Obliegenheiten dazu führen, dass der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistung frei wird. In bestimmten Fällen ist zudem eine fristlose Kündigung möglich – und die Kenntnis der versicherten Person zählt wie die des Versicherungsnehmers.
Teil I
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Absatz 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Wer im Rahmen des Krankentagegeldes seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) verletzt, riskiert, dass der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt. Bei bestimmten Pflichtverletzungen kann der Versicherer den Vertrag außerdem sogar ohne Frist kündigen. Was die versicherte Person weiß oder verschuldet, wird dabei so behandelt, als wäre es das Wissen oder Verschulden des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung?
Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Wird eine der in § 9 Absatz 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Zählt das Wissen der versicherten Person mit?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Innerhalb welcher Frist kann gekündigt werden?
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung möglich – ohne Einhaltung einer weiteren Frist.