Für das Krankentagegeld der ARAG gilt beim Gerichtsstand, dass Klagen gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz erhoben werden, während Klagen gegen den Versicherer wahlweise am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder am Sitz des Versicherers möglich sind – und was bei einem Umzug ins Ausland gilt.
Teil I
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Vertrag zuständig ist. Klagt der Versicherer gegen Sie, ist das Gericht an Ihrem Wohnort maßgeblich. Möchten Sie selbst gegen den Versicherer vorgehen, haben Sie die Wahl zwischen dem Gericht an Ihrem Wohnort und dem Gericht am Firmensitz des Versicherers. Ziehen Sie außerhalb der EU oder des EWR um oder ist Ihr Aufenthalt unbekannt, ist der Sitz des Versicherers entscheidend.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland umziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Aufenthalt unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Dokumentversion: 2013.01