Bei der Krankentagegeldversicherung der ARAG müssen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer in Textform erfolgen. Damit ist geregelt, in welcher Form Sie Mitteilungen wirksam an den Versicherer richten – zum Beispiel schriftlich oder per E-Mail.
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen oder eine Erklärung abgeben möchten, sollte dies in Textform geschehen. Textform bedeutet, dass Ihre Mitteilung lesbar und dauerhaft festgehalten wird – etwa als Brief, Fax oder E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Willenserklärungen und Anzeigen abgegeben werden?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Für welche Versicherung gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für die Krankentagegeldversicherung der ARAG.
An wen sind die Erklärungen und Anzeigen zu richten?
Sie sind gegenüber dem Versicherer abzugeben.
Reicht eine mündliche Mitteilung an den Versicherer aus?
Nein, Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.