Bei der Krankentagegeldversicherung der ARAG kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis zum Ende jedes der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen – sofern kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. Erfahren Sie, welche Beschränkungen möglich sind und wann der Versicherer auf sein Kündigungsrecht verzichtet.
Teil I
(1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(3) Die Kündigung kann beschränkt werden auf:
- einzelne versicherte Personen,
- Tarife oder
- nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegelds.
(4) Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nicht für den Fall des § 13 Absatz 3.
Teil II
Besteht zusätzlich zu einem Tarif mit einer Karenzzeit von mindestens 2f Tagen eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei dem Versicherer, so verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht bezüglich dieses Tarifs.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Krankentagegeldversicherung nur in den ersten drei Versicherungsjahren ordentlich kündigen – und das jeweils zum Jahresende mit drei Monaten Vorlauf. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss besteht. Die Kündigung kann sich auch nur auf einzelne Personen, Tarife oder Erhöhungen beziehen. Wer zusätzlich eine Krankheitskosten-Vollversicherung mit passender Karenzzeit beim Versicherer hat, ist vor der ordentlichen Kündigung dieses Tarifs geschützt. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt in jedem Fall bestehen.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer die Krankentagegeldversicherung kündigen?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
Kann die Kündigung auf einzelne Teile beschränkt werden?
Ja. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegelds beschränkt werden.
Was passiert, wenn nur einzelne Personen oder Tarife gekündigt werden?
Der Versicherer kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nicht für den Fall des § 13 Absatz 3.
Gibt es einen Verzicht auf das Kündigungsrecht?
Ja. Besteht zusätzlich zu einem Tarif mit einer Karenzzeit von mindestens 2f Tagen eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei dem Versicherer, so verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht bezüglich dieses Tarifs.
Bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht bestehen?
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.