Beim Krankentagegeld der ARAG kann der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht ist die Aufrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins ausgeschlossen.
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Ende der Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Krankentagegeld eine eigene Geldforderung gegen den Versicherer hat, darf diese nur dann mit einer Forderung des Versicherers verrechnen, wenn sie unstrittig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Bei Forderungen, die sich auf die Beitragspflicht beziehen, ist eine solche Verrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins nicht möglich. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann darf ich gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht aufrechnen?
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Was heißt „unbestritten oder rechtskräftig festgestellt“?
Die Gegenforderung muss entweder unstrittig sein oder rechtskräftig festgestellt worden sein, damit eine Aufrechnung möglich ist.