Beim Krankentagegeld der ARAG dürfen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen mit Bestätigung durch einen unabhängigen Treuhänder oder wenn ein Gericht eine Bestimmung für unwirksam erklärt hat. Zusätzlich erfahren Versicherungsnehmer, wie sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden können.
Teil I
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Information zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung:
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
- Postfach 06 02 22
- 10052 Berlin
- Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungsbedingungen sind nicht in jedem Fall für alle Zeit festgeschrieben. Ändern sich die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen dauerhaft, kann der Versicherer die Bedingungen anpassen – allerdings nur, wenn ein unabhängiger Treuhänder das prüft und bestätigt. Auch wenn ein Gericht eine Klausel für unwirksam erklärt, darf der Versicherer sie durch eine neue, faire Regelung ersetzen. Sind Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden, steht Ihnen der Ombudsmann als kostenlose und unabhängige Anlaufstelle offen.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen geändert werden?
Wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens nicht nur vorübergehend verändern und die Änderungen zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen prüfen und die Angemessenheit bestätigen.
Ab wann werden solche Änderungen wirksam?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung gerichtlich für unwirksam erklärt wird?
Der Versicherer kann sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung wird zwei Wochen nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer Vertragsbestandteil.
An wen kann ich mich bei Unzufriedenheit wenden?
An den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung (Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de). Er ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Kann der Ombudsmann meinen Streitfall verbindlich entscheiden?
Nein. Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Dokumentversion: 2013.01